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in der Fassung vom 01.06.1999
§ 1 Name / Gemeinnützigkeit
- Der Verein führt den Namen:
BUNDESVERBAND AMBULANTE DIENSTE e.V. * Alternativen in der Alten- und Krankenpflege * Kurzform - b a d e.V. mit Sitz in Essen.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Familien-, Alten- und Krankenhilfe.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Entwicklung, Förderung und Beratung bestehender und neu zu gründender Einrichtungen im Bereich der Familien-, Alten- und Krankenhilfe.
- Der Verein ist das bundesweite Sprachrohr seiner Mitglieder.
- Die Fortbildung und Schulung von Mitgliedern und Interessen gehört zu seinen Aufgaben. Entsprechende Schulungszentren sollen entstehen.
§2 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Der bad e.V. hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und BGB-Gesellschaften werden, die Zweck und Aufgabe des bad e.V. bejahen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Bundesvorstand, er wird wirksam durch dessen Annahmeerklärung. Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrages, der am 01.01.eines jeden Jahres
im voraus fällig ist. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Dieser Beitrag kann in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Teilbeträge werden fällig am Anfang eines jeden
Kalendermonats. Wird ein Teilbetrag in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht gezahlt, wird der noch ausstehende Restjahresbeitrag sofort insgesamt fällig. Im Jahr des Beitritts wird der
Mitgliedsbeitrag anteilig ab dem Eintritt des neuen Mitglieds fällig. Der Beitrag ist an den Bundesverband zu entrichten. Grundsätzlich wird der Beitrag im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes
Mitglied kann dem Vorstand Vorschläge oder Anträge einreichen.
- Die Mitglieder im bad e.V. haben dem Vorstand auf Anfrage Auskünfte über entsprechende Qualifikationen und Leistungen (Jahresrundfrage) zu erteilen.
- Mitglieder sind berechtigt, nach Antrag, entsprechender Überprüfung und Genehmigung der Verbandsleitung, über das GÜTESIEGEL des Verbandes zu verfügen.
- Jede natürliche und juristische Person sowie BGB-Gesellschaften kann förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder haben zwar Vorschlags- jedoch kein Stimmrecht.
- Ein Mitglied kann jederzeit – mit Ausnahme des Monats Dezember - aus dem bad e.V. austreten; der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Bundesvorstand. Der Austritt wird sofort wirksam
und befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
- Ein Vereinsmitglied kann gem. § 8.1 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Verzug sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn sie den Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des
Mitglieds voll entrichtet haben. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Maßnahme hingewiesen werden.
§ 4 Organe des bad e.V.
Organe des bad e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- das Bund-Länder-Treffen
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Nur die ordentlichen sind stimmberechtigt. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, vom Schatzmeister oder nachfolgend von den stellvertretenden
Vorsitzenden, mindestens einmal jährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt durch eine Ankündigung in der
Verbandszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Das Schiedsgericht darf eine Mitgliederversammlung des Bundesverbandes einberufen, wenn der
Bundesvorstand satzungswidrig keine Mitgliederversammlung einberuft. Beruft eines der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung ein, nachdem das Schiedsgericht von seinem Einberufungsrecht
Gebrauch gemacht hat, so ist die Einladung des Schiedsgericht vorrangig vor der des Vorstandsmitgliedes.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Juristische Personen, Handelsgesellschaften und
BGB-Gesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Eine Stimmübertragung ist nur zulässig bei Mitgliedern, die juristische Personen, Handelsgesellschaften oder BGB-Gesellschaften
sind, die gemeinschaftlich durch zwei oder mehrere Personen vertreten werden, auf einen dieser Vertreter. Sie bedarf der Schriftform. Die Bevollmächtigung ist vor der Versammlung nachzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands und der Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Jahr
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Sonderzahlungen
- Wahl des Vorstandes, wobei wie folgt zu verfahren ist: da. Wahl eines/r Versammlungsleiters/in, db.
- Wahl eines/r Protokollführers/in, dc.
- Wahl eines/r Wahlleiters/in evtl. Helfer/in,
- Satzungsänderungen (vorbehaltlich § 6.5). Diese Beschlüsse müssen mit 2/3 der Anwesenden gefasst werden.
- Zweckänderungen,
- Wahl der Schiedsrichter,
- Wahl der Präsidiumsmitglieder,
- Die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern, von denen immer 2 gemeinsam zu prüfen haben,
- Auflösung des Vereins
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Personenwahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand erarbeitet und bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien des bad e.V. im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
- Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, deren Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen (§26 BGB). Der
Verein wird jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl des neuen Vorstands im
Amt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder (nach § 26 BGB)
anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes führen Ihre Ämter ehrenamtlich. Bare Auslagen können erstattet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereins können jedoch vom bad e.V. für andere als
Vorstandsaufgaben, z.B. für die Geschäftsführung, als Sachreferatsleiter, Fachberater etc. im Rahmen von Honorarverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen, beschäftigt oder beauftragt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese amtlicherseits aus formalen Gründen verlangt werden.
- Der Vorstand kann für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, neue bestellen.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder besetzen aus ihren Reihen die Vorstandsämter, nämlich den 1. und den 2. Vorsitzenden, deren Stellvertreter, sowie den Schatzmeister.
§ 7 Das Bund-Länder-Treffen
- Das Bund-Länder-Treffen dient der gemeinsamen Meinungsbildung im Bereich der Bundes- und Landesarbeit.
- Die Mitglieder des Bund-Länder-Treffens sind der Bundesvorstand, die Landesvorstände und die Landesvertreter. Die kontinuierliche Teilnahme ist zu gewährleisten. Hauptamtliche Mitarbeiter können
eingeladen werden.
- Die Bund-Länder-Treffen sollen quartalsmäßig stattfinden.
- Der Bundesverband übernimmt die Organisation der Treffen.
§ 8 Das Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht soll aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Bundesvorstandes, der Landesverbandsvorstände, der ernannten Landesvertreter und des Präsidiums sowie
Bedienstete des Vereins können nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Mit Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus dem Schiedsgericht aus. Für
ausgeschiedene Mitglieder werden bei der Wahl des Schiedsgerichts 2 Ersatzmitglieder bestellt. Ein Ersatzmitglied rückt jeweils für ein ausscheidendes Mitglied des Schiedsgerichts nach. Wird das
Nachrücken von mehr als zwei Mitgliedern erforderlich, so können die verbliebenen Schiedsgerichtsmitglieder in der notwendigen Anzahl Ersatzmitglieder bis zur Neuwahl benennen.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes finden nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es kann auch schriftlich entscheiden. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Das Schiedsgericht kann ein Vereinsmitglied auf schriftlich begründeten Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausschließen, wenn es in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat. Anstelle des Ausschlusses kann das Schiedsgericht auch eine mildere Maßnahme verhängen, wenn sie nach seiner Überzeugung ausreicht, um künftigen Schaden vom Verein
abzuwenden. In Betracht kommen: Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten auf Zeit, insbesondere des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Vereinsorganen; Verlust eines Mandats oder Amtes; Geldbußen
zwischen € 51,13 und € 5112,90; Verweis oder Rüge.
- Vor der Verhängung der Maßnahme ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
- Das Schiedsgericht muss auch bei Streitigkeiten
- zwischen einem Mitglied und dem Bundesvorstand,
- zwischen einem Mitglied und einem Landesvorstand,
- zwischen dem Bundesvorstand und einem Landesvorstand
angerufen werden, bevor ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.
- Das Schiedsgericht arbeitet ehrenamtlich. Auslagen werden von der im Verfahren unterlegenen Partei erstattet.
- Bei Missachtung des Vorrangs des Schiedsgerichtes gem. § 8 Abs. 6 hat das Mitglied, daß das Verfahren missachtet hat, eine Geldstrafe in Höhe des 5-fachen Jahresbeitrages an den Bundesverband zu
entrichten.
- Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Schiedsgerichtsordnung und regelt das Verfahren darin näher.
§ 9 Das Kuratorium
- Der bad e.V. kann ein Kuratorium einrichten. Das Kuratorium ist kein Organ des Vereins.
- Ihm gehören an der Vorstandsvorsitzende des bad e.V. sowie weitere Mitglieder, die vom Vorstand berufen werden.
- Das Kuratorium entscheidet autonom. Seine Entscheidungen fasst es mit der Mehrheit seiner Stimmen.
- Jedes Kuratoriumsmitglied hat das Recht zu seiner Beratung Fachleute, Zeugen, Betroffene, etc. einzuladen, die an der Beratung mit beratender Stimme mitwirken können.
- Das Kuratorium hat das Recht, weitere ,,repräsentative Mitglieder" in das Kuratorium zu berufen. Diese Mitglieder dienen ausschließlich dazu dem bad e.V. die Anerkennung zu verschaffen, die er
benötigt, um anerkannter Lobbyist für seine Mitglieder zu sein. ,,Repräsentative Kuratoriumsmitglieder" haben das Recht an allen Beratungen der Gremien des bad e.V. teilzunehmen. Sie brauchen
nicht Mitglied zu sein.
§ 10 Die Landesverbände
- Der Bundesverband gründet Landesverbände. Diese können, nach Genehmigung des Bundesvorstands, als Unterverbände des Bundesverbandes geführt werden.
- Der Landesverband führt die Geschäfte selbständig. Er erhält 45 % des vom Landesverband aufgebrachten Bundesbeitrages zur Durchführung seiner Arbeit erstattet.
- In einem Bundesland kann es nur einen Landesverband geben. In Bundesländern, in denen kein Landesverband besteht, kann der Bundesvorstand des bad e.V. einen Landesbeauftragten ernennen, der die
Funktionen eines Landesverbandes wahrnimmt.
- Die Landesverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Bestätigung durch den Vorstand des Bundesverbandes des bad e.V. bedarf. Satzungsänderungen, die die Interessen des Bundesverbandes
betreffen, bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes. Die Landesverbände unterwerfen sich der Satzung des Bundesverbandes und erkennen die bundespolitische Bedeutung des Bundesverbandes an.
- Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Bundesverband, die das Verhältnis zum Bundesverband betreffen, herrscht Einigungspflicht. Sollte keine Einigung erzielt werden, erkennen die Landesverbände die
Richtlinienkompetenz des Bundesvorstandes an.
- Der Bundesvorstand darf eine Mitgliederversammlung eines Landesverbandes einberufen, wenn der Landesvorstand satzungswidrig keine Mitgliederversammlung einberuft oder das Wohl des Landesverbandes
eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfordert. Beruft der Landesvorstand eine Mitgliederversammlung ein, nachdem der Bundesvorstand von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, so ist die Einladung
des Bundesvorstandes vorrangig vor der des Landesvorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer 4/5 Mehrheit über die Auflösung des Vereins.
- Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an das Kuratorium Deutsche Altershilfe e.V.. mit Sitz in Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Rechtswirksamkeit
Sollte einer dieser Satzungspunkte rechtsunwirksam sein oder werden, behalten trotzdem alle anderen Satzungspunkte Gültigkeit.
§ 13 Geschäftsjahr
(nach oben)
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